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Wolfgang
Wöhrmann -
Flächenmanagement -
Mindestvorschriften -
Büroarbeitsplätze
Ohne auf die gesetzlichen
Vorschriften, die Sicherheitsregeln
der Berufsgenossenschaften, die
Regelungen der
Gemeinde-Unfall-Versicherung und
die bindenden Normeninhalte
deutschen und europäischen
Ursprungs hier schon einzugehen,
sind im folgenden die wichtigsten
Vorschriften für
Büroarbeitsplätze
wiedergegeben, wobei davon
ausgegangen wird, dass es sich
um Bildschirmarbeitsplätze
handelt. Dass nicht jeder
Büroarbeitsplatz
zwangsläufig auch ein
Bildschirmarbeitsplatz sein
muss wird später
erläutert.
-
Flächenbedarf
Im Zellen- und Kombibüro
betragen die
Mindestflächen (HN2
nach der alten DIN 4543) pro
Bildschirmarbeitsplatz 8 -
10 m2, im
Gruppenbüro 12 - 15
m2, im
Großraumbüro
15 m2,
einschließlich aller
Stell- und
Verkehrswegeflächen im
Raum.
Aus Gründen der
Funktionsfähigkeit ergibt
sich für
Großraumbüros
eine Fläche von 400
m2.
Die Arbeitsfläche,
wie die Fläche der
Schreibtischplatte in der DIN
4543 genannt wird, muss
mindestens 1.600 mm breit und
800 mm tief sein; unter
Beachtung der
Mindestabstände zum
Bildschirm und der
Handauflage vor der
Tastatur können sich
größere Tiefen
ergeben.
Der Bildschirm darf ungesichert
die hintere Tischkante
nicht überragen.
In Ausnahmefällen -
geringes Arbeitsmittelaufkommen
- darf die Tischbreite
um bis zu 400 mm auf dann
1.200 mm verringert werden.
Der Sehabstand zwischen
Bildschirmvorderkante und Auge
ist abhängig von der
Zeichenhöhe auf dem
Bildschirm und sollte 500 mm
nicht unterschreiten.
Für die Fläche der
Handauflage zwischen
Tastatur und Tischvorderkante
ist eine Tiefe von 100 bis 150
mm vorzusehen.
Sind zu bedienende
Elemente am Fenster vorhanden,
ist hierfür eine
Mindestbreite von i.d.R. 500 mm
vorzusehen.
Die Breite der
Verkehrswege in
Büroräumen - die DIN
4543 nennt diese Flächen
Verkehrswegeflächen
- ist abhängig von der
Anzahl der Benutzer, wobei die
durchschnittliche Anzahl der
Besucher / Kunden einzubeziehen
ist. Folgende Maße
dürfen nicht
unterschritten werden:
- bis 5 Benutzer 0,80 m
(entspricht einem
Baurichtmaß
von 0,875 m)
- bis 20 Benutzer 0,93 m
(entspricht einem
Baurichtmaß
von 1,000 m)
- bis 100 Benutzer 1,25 m
- bis 250 Benutzer 1,75 m
- bis 400 Benutzer 2,25 m
Verbindungsgänge
zum persönlich
zugewiesenen Arbeitsplatz
können bis auf eine Breite
von 600 mm verringert
werden.
Die freie unverstellte
Bewegungsfläche an
jedem Arbeitsplatz muss
mindestens 1,50 m2
betragen, wobei eine
Mindesttiefe von 1000 mm an
keiner Stelle unterschritten
werden darf.
-
Arbeitsmittel
Bei nicht
höhenverstellbaren
Arbeitsflächen
(Tischen) ist eine
Höhe von 720 mm, bei
höhenverstellbaren
ein Maß von 680 mm - 760
mm einzuhalten; die empfohlene
Plattendicke beträgt 30
mm.
Ausreichend freier Bein- und
Fußraum unter der
Arbeitsfläche ist dann
gegeben, wenn die
Beinraumbreite und
-tiefe min. 600 mm, die
Beintraumhöhe
690 mm, mindestens jedoch
650 mm und die
Fußraumhöhe
min. 120 mm bis zu einer Tiefe
von 800 mm betragen.
Büroarbeitsstühle
müssen konstruktiv auf ein
Mindestkörpergewicht
von 110 kg ausgelegt sein,
über fünf
Abstützpunkte
verfügen und der
Mindestabstand zwischen
Drehachse des Stuhles und der
Kippkante muss 195 mm
betragen.
Die Mindestanforderungen an die
Stuhlmaße
betragen:
- Sitzhöhe, verstellbar
400 - 510 mm
- Sitztiefe, verstellbar 400 -
420 mm
- Rückenlehnen, Höhe
des Abstützpunktes 170 -
220 mm
- Rückenlehnenoberkante,
Höhe 360 mm
- Rückenlehnen, Breite in
Beckenkammhöhe 360 mm
- Rückenlehnenneigung,
verstellbar 15°
Die Armauflagenhöhe
muss im Bereich von 220
bis 250 mm verstellbar sein,
die Mindestmaße für
die Armauflagenlänge
und -breite betragen 200
bzw. 40 mm, der
Armauflagenabstand zur
Sitzvorderkante muss 100 mm und
die Armauflagen müssen in
ihrer lichten Weite von 460 bis
510 mm einstellbar
sein.
Bei kleinwüchsigen
Benutzern, deren
Füße den Boden
ganzflächig nicht
erreichen, sind
Fußstützen
vorzusehen; diese müssen
eine Aufstellfläche
von 450 x 350 mm, eine
Verstellhöhe von 50
bis 110 mm und eine
Verstellneigung von
5° bis max. 15°
haben.
Die Tastatur sollte im
nicht
höhenverstellbaren
Zustand eine Neigung zwischen
5° und 12° und eine
Bauhöhe(in der
mittleren Tastaturreihe)
von höchstens 300 mm
haben. Im
höhenverstellten
Zustand
(Tastaturfüße
ausgeklappt) darf der
Neigungswinkel der Tastatur
maximal 15° betragen. Die
(konkaven)
Tastenflächen
sollten eine
Kantenlänge oder
-durchmesser von 12 bis 15
mm und
Tastenmittenabstände
von 18 bis 20 mm aufweisen und
der Tastenweg sollte 2
bis 4 mm betragen.
Der Bildschirm muss um
5° nach vorne und um
20° nach hinten neigbar
sein, die oberste Zeile
darf die Augenhöhe des
Benutzers nicht
überschreiten.
Beleghalter müssen
ausreichend groß sein,
sie sind entweder fest oder mit
einem Einstellwinkel von
15° bis 75°
anzubringen.
- Raumhöhen,
Mindestluftraum, Anordnung im
Raum
Büroräume dürfen
nur genutzt werden, wenn - in
Abhängigkeit von der
Grundfläche - folgende
lichte Höhen
gegeben sind:
- bei einer Grundfläche
bis zu 50 m2
2,50 m Raumhöhe
- bei einer Grundfläche
von mehr als 50
m2
2,75 m Raumhöhe
- bei einer Grundfläche
von mehr als 100
m2
3,00 m Raumhöhe
- bei einer Grundfläche
von mehr als 2000
m2
3,25 m Raumhöhe
Die o.g. Maße können
aus zwingenden baulichen
Gründen um 0,25 m
herabgesetzt werden, wenn
keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen; die
lichte Höhe von 2,50 m
darf dabei jedoch nicht
unterschritten werden.
Für jeden ständig
vorhandenen Arbeitnehmer muss
ein Mindestluftraum vorhanden
sein
- von 12 m2 bei
überwiegend sitzender
Tätigkeit
- von 15 m2 bei
überwiegend nicht
sitzender Tätigkeit
- von 18 m2 bei
schwerer körperlicher
Arbeit
Halten sich in
Arbeitsräumen nicht nur
vorübergehend auch andere
Personen auf, ist für jede
zusätzliche Person
ein Mindestluftraum von
10m2 vorzusehen.
Bildschirme sind
fensterfern und
parallel zum Fensterband
aufzustellen, um Spiegelungen
zu vermeiden.
Arbeitsräume müssen
eine Sichtverbindung nach
außen haben.
Der Durchgangsverkehr
darf das
Konzentrationsvermögen
nicht beeinträchtigen, die
Beschäftigten sollten
nicht mit dem
Rücken zur Tür
und nicht mit dem Rücken
zu Verkehrswegen sitzen.
Die Anordnung der
Arbeitsplätze und deren
Flächenverbrauch sollte
nicht nach Hierarchie-
oder Statusaspekten
erfolgen; die
Beschäftigten sollten -
wenn möglich - frei
darüber entscheiden
können, ob sie mit dem
Rücken zueinander
oder mit Blickkontakt
zueinander sitzen
wollen.
- Klima, Lärm,
Beleuchtung
Die Lufttemperatur in
Büroräumen muss
mindestens 20° C betragen;
Lufttemperaturen bis 22° C
werden empfohlen, wobei 26°
C nicht überschritten
werden sollten. Liegt die
Außentemperatur
höher, darf in
Ausnahmenfällen auch die
Zimmertemperatur
höher sein. Die
Lufttemperatur wird in einer
Höhe von 0,75 m über
dem Fußboden in der Mitte
des Raumes gemessen.
Bei sitzender Tätigkeit
und einer Raumtemperatur von
20° C bis 22° C sollte
die Luftgeschwindigkeit
am Arbeitsplatz einen Wert von
0,1 m/s bis 0,15 m/s nicht
überschreiten.
Erfolgt die Regelung der
Luftfeuchte über die
Fensterlüftung hinaus mit
lufttechnischen Anlagen,
müssen diese so ausgelegt
sein, dass die relative
Luftfeuchtigkeit max. 50 %
beträgt.
Der Geräuschpegel
der Hintergrundgeräusche
am Arbeitsplatz ist
abhängig von der Art der
Tätigkeit, bei
überwiegend geistiger
Tätigkeit darf ein Wert
von 55 dB(A), ansonsten ein
Wert von 70 dB(A) nicht
überschritten werden.
Ein ausreichendes
Beleuchtungsniveau ist
dann vorhanden, wenn im Bereich
des Arbeitsplatzes und der
Besprechung eine horizontale
Beleuchtungsstärke von
min. 500 Lux und im
Umgebungsbereich ein Wert von
300 Lux erreicht wird; bei
einer teilflächenbezogenen
Beleuchtung muss dieser
Wert auf min. 750 Lux
gesteigert werden.
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