Wolfgang Wöhrmann Facility-Management
Flächen-Management

Wolfgang Wöhrmann - Flächenmanagement - Mindestvorschriften - Büroarbeitsplätze

Ohne auf die gesetzlichen Vorschriften, die Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften, die Regelungen der Gemeinde-Unfall-Versicherung und die bindenden Normeninhalte deutschen und europäischen Ursprungs hier schon einzugehen, sind im folgenden die wichtigsten Vorschriften für Büroarbeitsplätze wiedergegeben, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich um Bildschirmarbeitsplätze handelt. Dass nicht jeder Büroarbeitsplatz zwangsläufig auch ein Bildschirmarbeitsplatz sein muss wird später erläutert.

  • Flächenbedarf
    Im Zellen- und Kombibüro betragen die Mindestflächen (HN2 nach der alten DIN 4543) pro Bildschirmarbeitsplatz 8 - 10 m2, im Gruppenbüro 12 - 15 m2, im Großraumbüro 15 m2, einschließlich aller Stell- und Verkehrswegeflächen im Raum.
    Aus Gründen der Funktionsfähigkeit ergibt sich für Großraumbüros eine Fläche von 400 m2.
    Die Arbeitsfläche, wie die Fläche der Schreibtischplatte in der DIN 4543 genannt wird, muss mindestens 1.600 mm breit und 800 mm tief sein; unter Beachtung der Mindestabstände zum Bildschirm und der Handauflage vor der Tastatur können sich größere Tiefen ergeben.
    Der Bildschirm darf ungesichert die hintere Tischkante nicht überragen.
    In Ausnahmefällen - geringes Arbeitsmittelaufkommen - darf die Tischbreite um bis zu 400 mm auf dann 1.200 mm verringert werden.
    Der Sehabstand zwischen Bildschirmvorderkante und Auge ist abhängig von der Zeichenhöhe auf dem Bildschirm und sollte 500 mm nicht unterschreiten.
    Für die Fläche der Handauflage zwischen Tastatur und Tischvorderkante ist eine Tiefe von 100 bis 150 mm vorzusehen.
    Sind zu bedienende Elemente am Fenster vorhanden, ist hierfür eine Mindestbreite von i.d.R. 500 mm vorzusehen.
    Die Breite der Verkehrswege in Büroräumen - die DIN 4543 nennt diese Flächen Verkehrswegeflächen - ist abhängig von der Anzahl der Benutzer, wobei die durchschnittliche Anzahl der Besucher / Kunden einzubeziehen ist. Folgende Maße dürfen nicht unterschritten werden:
    - bis     5 Benutzer 0,80 m (entspricht einem Baurichtmaß
      von 0,875 m)
    - bis   20 Benutzer 0,93 m (entspricht einem Baurichtmaß
      von 1,000 m)
    - bis 100 Benutzer 1,25 m
    - bis 250 Benutzer 1,75 m
    - bis 400 Benutzer 2,25 m
    Verbindungsgänge zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz können bis auf eine Breite von 600 mm verringert werden.
    Die freie unverstellte Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz muss mindestens 1,50 m2 betragen, wobei eine Mindesttiefe von 1000 mm an keiner Stelle unterschritten werden darf.
  • Arbeitsmittel
    Bei nicht höhenverstellbaren Arbeitsflächen (Tischen) ist eine Höhe von 720 mm, bei höhenverstellbaren ein Maß von 680 mm - 760  mm einzuhalten; die empfohlene Plattendicke beträgt 30 mm.
    Ausreichend freier Bein- und Fußraum unter der Arbeitsfläche ist dann gegeben, wenn die Beinraumbreite und -tiefe min. 600 mm, die Beintraumhöhe 690 mm, mindestens jedoch 650 mm und die Fußraumhöhe min. 120 mm bis zu einer Tiefe von 800 mm betragen.
    Büroarbeitsstühle müssen konstruktiv auf ein Mindestkörpergewicht von 110 kg ausgelegt sein, über fünf Abstützpunkte verfügen und der Mindestabstand zwischen Drehachse des Stuhles und der Kippkante muss 195 mm betragen.
    Die Mindestanforderungen an die Stuhlmaße betragen:
    - Sitzhöhe, verstellbar 400 - 510 mm
    - Sitztiefe, verstellbar 400 - 420 mm
    - Rückenlehnen, Höhe des Abstützpunktes 170 - 220 mm
    - Rückenlehnenoberkante, Höhe 360 mm
    - Rückenlehnen, Breite in Beckenkammhöhe 360 mm
    - Rückenlehnenneigung, verstellbar 15°
    Die Armauflagenhöhe muss im Bereich von 220 bis 250 mm verstellbar sein, die Mindestmaße für die Armauflagenlänge und -breite betragen 200 bzw. 40 mm, der Armauflagenabstand zur Sitzvorderkante muss 100 mm und die Armauflagen müssen in ihrer lichten Weite von 460 bis 510 mm einstellbar sein.
    Bei kleinwüchsigen Benutzern, deren Füße den Boden ganzflächig nicht erreichen, sind Fußstützen vorzusehen; diese müssen eine Aufstellfläche von 450 x 350 mm, eine Verstellhöhe von 50 bis 110 mm und eine Verstellneigung von 5° bis max. 15° haben.
    Die Tastatur sollte im nicht höhenverstellbaren Zustand eine Neigung zwischen 5° und 12° und eine Bauhöhe(in der mittleren Tastaturreihe) von höchstens 300 mm haben. Im höhenverstellten Zustand (Tastaturfüße ausgeklappt) darf der Neigungswinkel der Tastatur maximal 15° betragen. Die (konkaven) Tastenflächen sollten eine Kantenlänge oder -durchmesser von 12 bis 15 mm und Tastenmittenabstände von 18 bis 20 mm aufweisen und der Tastenweg sollte 2 bis 4 mm betragen.
    Der Bildschirm muss um 5° nach vorne und um 20° nach hinten neigbar sein, die oberste Zeile darf die Augenhöhe des Benutzers nicht überschreiten.
    Beleghalter müssen ausreichend groß sein, sie sind entweder fest oder mit einem Einstellwinkel von 15° bis 75° anzubringen.
  • Raumhöhen, Mindestluftraum, Anordnung im Raum
    Büroräume dürfen nur genutzt werden, wenn - in Abhängigkeit von der Grundfläche - folgende lichte Höhen gegeben sind:
    - bei einer Grundfläche bis zu 50 m2
      2,50 m Raumhöhe
    - bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2
      2,75 m Raumhöhe
    - bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2
      3,00 m Raumhöhe
    - bei einer Grundfläche von mehr als 2000 m2
      3,25 m Raumhöhe
    Die o.g. Maße können aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen; die lichte Höhe von 2,50 m darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.
    Für jeden ständig vorhandenen Arbeitnehmer muss ein Mindestluftraum vorhanden sein
    - von 12 m2 bei überwiegend sitzender Tätigkeit
    - von 15 m2 bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit
    - von 18 m2 bei schwerer körperlicher Arbeit
    Halten sich in Arbeitsräumen nicht nur vorübergehend auch andere Personen auf, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10m2 vorzusehen.
    Bildschirme sind fensterfern und parallel zum Fensterband aufzustellen, um Spiegelungen zu vermeiden.
    Arbeitsräume müssen eine Sichtverbindung nach außen haben.
    Der Durchgangsverkehr darf das Konzentrationsvermögen nicht beeinträchtigen, die Beschäftigten sollten nicht mit dem Rücken zur Tür und nicht mit dem Rücken zu Verkehrswegen sitzen.
    Die Anordnung der Arbeitsplätze und deren Flächenverbrauch sollte nicht nach Hierarchie- oder Statusaspekten erfolgen; die Beschäftigten sollten - wenn möglich - frei darüber entscheiden können, ob sie mit dem Rücken zueinander oder mit Blickkontakt zueinander sitzen wollen.
  • Klima, Lärm, Beleuchtung
    Die Lufttemperatur in Büroräumen muss mindestens 20° C betragen; Lufttemperaturen bis 22° C werden empfohlen, wobei 26° C nicht überschritten werden sollten. Liegt die Außentemperatur höher, darf in Ausnahmenfällen auch die Zimmertemperatur höher sein. Die Lufttemperatur wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden in der Mitte des Raumes gemessen.
    Bei sitzender Tätigkeit und einer Raumtemperatur von 20° C bis 22° C sollte die Luftgeschwindigkeit am Arbeitsplatz einen Wert von 0,1 m/s bis 0,15 m/s nicht überschreiten.
    Erfolgt die Regelung der Luftfeuchte über die Fensterlüftung hinaus mit lufttechnischen Anlagen, müssen diese so ausgelegt sein, dass die relative Luftfeuchtigkeit max. 50 % beträgt.
    Der Geräuschpegel der Hintergrundgeräusche am Arbeitsplatz ist abhängig von der Art der Tätigkeit, bei überwiegend geistiger Tätigkeit darf ein Wert von 55 dB(A), ansonsten ein Wert von 70 dB(A) nicht überschritten werden.
    Ein ausreichendes Beleuchtungsniveau ist dann vorhanden, wenn im Bereich des Arbeitsplatzes und der Besprechung eine horizontale Beleuchtungsstärke von min. 500 Lux und im Umgebungsbereich ein Wert von 300 Lux erreicht wird; bei einer teilflächenbezogenen Beleuchtung muss dieser Wert auf min. 750 Lux gesteigert werden.