![]() |
Wolfgang Wöhrmann
Facility-Management
|
Home | Flächenmanagement | CAFM mit Visio | Ressourcen | Referenzen | Impressum | Kontakt |
Wolfgang Wöhrmann - Flächenmanagement - Kosten - Erträge - Renditen
Bei der Errichtung bzw. Bewirtschaftung eines
(Verwaltungs-) Gebäudes muss nicht nur auf einen angemessenen
Flächenverbrauch geachtet werden, sondern diese Flächen müssen auch
wirtschaftlich errichtet und/oder betrieben werden.
Um die Wirtschaftlichkeit eines schon errichteten oder
noch zu errichtenden Verwaltungsgebäudes zu berechnen,
müssen in einem ersten Schritt die Kosten des Gebäudes
ermittelt werden. Das sind auf der einen Seite die Herstellungs-
oder Investitionskosten, die der in der DIN 276 geregelt sind,
auf der anderen Seite der Teil der Betriebs- bzw. Nebenkosten,
der nicht auf den Mieter umgelegt werden kann. Der auf den Mieter
umlegbare Teil der Nebenkosten zählt - neben der Miete - zu
den Einnahmen oder Erträgen einer Immobilie.
Die Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau,
|
Stufen der Kostenermittlung | ||
Kosten-
stufe |
Bereich der Planung |
Gliederungs-
ebene |
I | Entscheidung über die Bedarfsplanung | Kostengruppen bis zur 1. Ebene der Kostengliederung |
II | Grundlage für die Vorplanung | Gesamtkosten bis zur 2. Ebene der Kostengliederung |
III | Grundlage für die Entwurfsplanung | Gesamtkosten bis zur 2. Ebene der Kostengliederung |
IV | Grundlage für Ausführungsplanung und Vergabe | Gesamtkosten über die 3. Ebene der Kostengliederung hinaus |
V | Grundlage für Vergabe und Ausführung | Aktualisierung der Kosten |
VI | Nachweis der entstandenen Kosten | Entstandene Kosten ermitteln |
Die Kostengliederung selber erfolgt in drei
Ebenen und ist in der Regel nach Elementen
orientiert, wobei die Norm - wie schon in der
alten DIN - eine ausführungsorientierte Gliederung
(nach Gewerken) weiterhin zulässt.
Die Kostengliederung bis zur zweiten Ebene finden
Sie in der nachfolgenden Tabelle:
Kostengliederung der DIN 277 | ||
100 | Grundstück | |
110 | Grundstückswert | |
120 | Grundstücksnebenkosten | |
130 | Freimachen | |
200 | Herrichten und Erschließen | |
210 | Herrichten | |
220 | Öffentliche Erschließung | |
230 | Nichtöffentliche Erschließung | |
240 | Ausgleichsabgaben | |
300 | Bauwerk - Baukonstruktion | |
310 | Baugrube | |
320 | Gründung | |
330 | Außenwände | |
340 | Innenwände | |
350 | Decken | |
360 | Dächer | |
370 | Baukonstruktive Einbauten | |
390 | Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen | |
400 | Bauwerk - Technische Anlagen | |
410 | Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen | |
420 | Wärmeversorgungsanlagen | |
430 | Lufttechnische Anlagen | |
440 | Starkstromanlagen | |
450 | Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen | |
460 | Förderanlagen | |
470 | Nutzungsspezifische Anlagen | |
480 | Gebäudeautomation | |
490 | Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen | |
500 | Außenanlagen | |
510 | Geländeflächen | |
520 | Befestigte Flächen | |
530 | Baukonstruktionen in Außenanlagen | |
540 | Technische Anlagen in Außenanlagen | |
550 | Einbauten in Außenanlagen | |
560 | Wasserflächen | |
570 | Pflanz- und Saatflächen | |
590 | Sonstige Außenanlagen | |
600 | Ausstattung und Kunstwerke | |
610 | Ausstattung | |
620 | Kunstwerke | |
700 | Baunebenkosten | |
710 | Bauherrenaufgaben | |
720 | Vorbereitung der Objektplanung | |
730 | Architekten- und Ingenieurleistungen | |
740 | Gutachten und Beratung | |
750 | Künstlerische Leistungen | |
760 | Finanzierungskosten | |
770 | Allgemeine Baunebenkosten | |
790 | Sonstige Baunebenkosten |
Während die DIN 276 und als Hilfsinstrument
die DIN 277 die Werkzeuge zur Ermittlung
der Herstellungs- oder Investitionskosten
eines Bauwerkes darstellen und insgesamt auf eine lange
Historie zurückblicken, wurde eine entsprechende
Norm über die Baunutzungskosten
eines
Gebäudes erst im Jahr 1976 vom Normenausschuss
Bauwesen der Öffentlichkeit vorgestellt.
Zweck der Norm war (ist) die einheitliche Festlegung
und Fortschreibung der Kosten, die durch die Nutzung
von Bauwerken entstehen. Dadurch sollten insbesondere
betriebswirtschaftliche Vergleiche Bauten gleicher
Zweckbestimmung sowie die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit eines Bauprojektes von der Planung
- über die gesamte Lebensdauer - bis zum Abriss
ermöglicht werden.
Nach über 20 Jahren Bestand wurde im Jahr 1999
eine neue Fassung der Norm veröffentlicht. Als
gravierende Änderung ist die Streichung der
Abschreibungskosten
zu vermerken. Offensichtlich
- und zur Verwunderung der Fachwelt - waren die
Ausschussmitglieder der Meinung, die Norm sei als Grundlage
für Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht geeignet.
Wörtlich heißt es unter Punkt 4 Nutzkostenermittlung,
Allgemeines: "Nutzkostenermittlungen dienen als
Grundlagen für die Kostenkontrolle, für Planungs-,
Vergabe- und Ausführungsentscheidungen sowie zum Nachweis
der entstandenen Nutzungskosten. Sie dienen als eine Grundlage
zur Kostenkennwertbildung (zum Beispiel Benchmarking)."
Warum die Nutzungskosten für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
trotzdem herangezogen werden, dürfte klar sein. Will man die
Wirtschaftlichkeit bzw. Rentabilität eines (Verwaltungs-) Gebäudes
über den gesamten Lebenszyklus ermitteln, muss man den Erträgen die
Gesamtkosten gegenüberstellen. Neben den laufenden oder in der DIN
18960 genannten Nutzungskosten sind das eben auch die Investitionskosten,
heruntergebrochen auf ein kürzeren Zeitraum, z.B. ein Jahr, die Abschreibungen.
Bevor in einem späteren Beispiel darauf
eingegangen wird, im Folgenden die Nutzungskostengliederung der
neueren DIN bis zur zweiten Gliederungsebene:
Nutzungskostengliederung der DIN 18960 | ||
100 | Kapitalkosten | |
110 | Fremdkapitalkosten | |
120 | Eigenkapitalkosten | |
200 | Verwaltungskosten | |
210 | Personalkosten | |
220 | Sachkosten | |
290 | Verwaltungskosten, sonstiges | |
300 | Betriebskosten | |
310 | Ver- und Entsorgung | |
320 | Reinigung und Pflege | |
330 | Bedienung der technischen Anlagen | |
400 | Instandsetzungskosten | |
410 | Instandsetzung der Baukonstruktion | |
420 | Instandsetzung der technischen Anlagen | |
430 | Instandsetzung der Außenanlagen | |
440 | Instandsetzung der Ausstattung |
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Betriebskostenverordnung (BV)
ersetzt die bisher gültigen Bestimmungen hinsichtlich der umlagefähigen
Betriebskosten (Nebenkosten), die bis zu diesem Zeitpunkt in der Zweiten
Berechnungsverordnung (II. BV) geregelt waren. Bindenden gesetzlichen
Charakter hat sie allerdings nur für so genannte Wohnraummietverhältnisse.
Nach einer grundlegenden Definition, was überhaupt unter Betriebskosten
zu
verstehen ist, werden in § 1 zuerst die Kosten aufgeführt, die nicht
zu den
Betriebskosten gehören.
Zu den Betriebskosten gehören nicht: | |
1. | die Kosten der zur Verwaltung der Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), |
2. | die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). |
In § 2 folgt schließlich eine abschließende Aufstellung aller Betriebskosten. Der vollständige Gesetzestext ist im Internet frei verfügbar. Eine verkürzte Darstellung finden Sie im Folgenden:
Betriebskosten im Sinne des § 1 sind: | ||
1. | die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, | |
2. | die Kosten der Wasserversorgung, | |
3. | die Kosten der Entwässerung, | |
4. | die Kosten | |
a) | des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage | |
oder | ||
b) | des Betriebs der Zentralen Brennstoffversorgungsanlage | |
oder | ||
c) | der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a | |
oder | ||
d) | der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten | |
5. | die Kosten | |
a) | des Betriebs der zentralen Wasseranlage | |
oder | ||
b) | der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a | |
oder | ||
c) | der Reinigung und Wartung von Wassergeräten | |
6. | die Kosten verbundener Heizung- und Warmwasserversorgungsanlagen, | |
7. | die Kosten des Betriebs des Personen- und Lastenaufzugs, | |
8. | die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, | |
9. | die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, | |
10. | die Kosten der Gartenpflege, | |
11. | die Kosten der Beleuchtung, | |
12. | die Kosten der Schornsteinreinigung, | |
13. | die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung | |
14. | die Kosten für den Hauswart | |
15. | die Kosten | |
a) | des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage | |
oder | ||
b) | des Betriebs der zentralen der mit einem Breitband verbundenen privaten Verteileranlage | |
16. | die Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Körperpflege, | |
17. |
sonstige Betriebskosten
(hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind) |
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang der von der gif
in
Zusammenarbeit mit der GEFMA
entwickelte Entwurf für "Betriebs- und Nebenkosten bei gewerblichem Raum", der 2006
unter Federführung von Herrn Ullrich Glauche der Öffentlichkeit
vorgestellt und bei beiden Verbänden käuflich erworben werden kann.
Die Zusammenhänge der einzelnen Kostenbegriffe, ihre Quellen und
Rechtsgrundlagen werden klar und anschaulich erläutert und die in
der Öffentlichkeit gelegentlich für Verwirrung sorgenden Begriffe
der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Inspektion und der
Wartung werden klar voneinander abgegrenzt. Abschließend wird ein
Vorschlag unterbreitet, welche vertraglichen Vereinbarungen nach
Ansicht der Ausschussmitglieder im Bereich gewerblicher Mietverträge
sinnvoll sind.
Der Begriff der Rendite
wird in der Immobilienwirtschaft in
verschiedenen Ausprägungen gebraucht. Dabei wird immer eine Gewinngröße in Bezug zu einem investiertem Kapital
gesetzt. In der
Grundform lauten alle Renditekennziffern:
|
|
Jahresgewinn x 100 | |
| |||
|
Ersetzt man nun den Jahresgewinn durch den jährlichen
tabilität (in %) |
= | Cash flow x 100 | |
| |||
|
und die Eigenkapitalrentabiliät, indem man diesen Cash flow
um den Kapitaldienst vermindert und diesen Wert ins Verhältnis setzt
zum investierten eigenkapital.
Im Bereich der gewerblichen Immobilien werden diese Kennziffern
üblicherweise weiter differenziert in Form der "Cap rates"
(capitalization rates, zu deutsch: Nettoanfangsrendite
oder NAR). Diese ist definiert als:
|
= | derzeitiger jährlicher Cash flow | |
| |||
|
Die Cap rate kann man sich daher das Verhältnis der laufenden
Nettoeinnahmen aus der Investition zu den Anschaffungskosten
vorstellen, es handelt sich um den Kehrwert der so genannten
"Price/earning ratio (Vervielfältiger)". Die Price/earning
Ratio gibt dem Investor an, das Wievielfache des aktuellen Cash flow
er aufwenden muss, um den Kaufpreis einer Immobilie zahlen zu können.
Ob bei der Nettoanfangsrendite vom Markt- oder Kaufpreis die
Erwerbsnebenkosten abgezogen werden dürfen, ist in der Fachliteratur
strittig. Im deutschsprachigen Raum und den hier üblichen Definitionen,
die unter wiedergegeben werden, wird i.d.R. abgezogen. Auch die schon
mehrfach erwähnte gif
geht bei ihrer im Jahr 2007 vorgestellten Definition "Netto-Rendite" von
einer Abzugsfähigkeit der Erwerbsnebenkosten aus.
In Ermangelung gesetzlicher Regelungen oder DIN-Vorschriften ist zu
hoffen, dass es in absehbarer Zukunft marktkonforme, allgemein akzeptierte
Regelungen gibt. Bis dahin sollte man bei Verwendung einer der Kennziffern
angeben, welche Bestandteile sich dahinter verbergen.
Die in Deutschland üblicherweise anzutreffenden Kennziffern sind:
Bruttoanfangsrendite
(BAR, Brutto-Rendite) |
|
anfängl. Bruttomiete x 100 | |
| |||
|
Nettoanfangsrendite 1
(NAR, Netto-Rendite) |
|
anfängl. Bruttomiete x 100 | |
| |||
Kaufpreis bzw. Wert
+ Erwerbsnebenkosten |
Nettoanfangsrendite 2
(NAR, Netto-Rendite) |
|
anfängl. Nettomiete x 100
|
|
| |||
Kaufpreis bzw. Wert
+ Erwerbsnebenkosten |
Dabei ist die Nettomiete definiert als die Bruttomiete oder der Rohertrag, abzüglich der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten.
Alle bisher genannten Kennziffern haben als gemeinsames Merkmal,
dass das zeitliche Anfall der Zahlungsströme (Zuflüsse, Abflüsse
von Kapital, Einnahmen und Ausgaben) nicht berücksichtigt wird.
Deshalb nennt man sie in der Betriebswirtschaftslehre auch die statischen
Verfahren der Investitionsrechnung. Bei den dynamischen
Verfahren, die nach gif auch Objektrentabilitäten
genannt werden, wird der zeitliche Anfall berücksichtigt, entweder,
indem alle Kapitalzu- und -abflüsse einschließlich der Investitionssumme
und des Endwertes auf den Investitionszeitpunkt t
0
abgezinst oder auf den Zeitpunkt nach dem Ende der Investition
(Abriss des Gebäudes) aufgezinst werden.
Ergibt sich ein positiver Kapitalwert, liegt die interne Rendite über
der Kalkulationszinssatz und vice versa. Die wichtigsten dieser Verfahren
sind das Kapitalwertverfahren, die Interne Zinnssatz-Methode
sowie die vollständigen Finanzpläne.
Um diese Erläuterungen nicht ausufern zu lassen, sei auf die einschlägige
Fachliteratur verwiesen.
In der RBBau findet man ein Schema zur Berechnung der Kostenmiete.
Ursprünglich entwickelt zur Berechnung der Höchstmiete im sozialen,
geförderten Wohnungsbau, ist der Rechengang nach leichten Modifikationen
auch im gewerblichen Bereich geeignet, eine den Kosten entsprechende
Miete oder bei gegebener Ortsmiete die interne Rendite
eines Gebäudes
zu ermitteln.
Rechenschema Wirtschaftlichkeitsnachweis
Berechnung der Kostenmiete |
|||
Baukosten | |||
Grundstückskosten | ________ € | ||
Nebenkosten | ________ € | ||
Summe =
Grundstücksgesamtkosten |
________ € |
(1) |
|
Gebäudekosten, ggf.
|
________ € |
(2) |
|
Summe (1) und (2) | ________ € | (3) | |
Aufwendungen | |||
Abschreibungen i.A. 2% aus (2) | ________ € | ||
Verwaltungskosten | ________ € | ||
Instandhaltungskosten i.A. 1% | ________ € | ||
Kapitalkosten:
|
________ € | ||
Summe | ________ € | (4) | |
Erträge | |||
Mieteinnahmen | ________ € | ||
Sonstiges | ________ € | ||
Summe | ________ € | (5) | |
Jährliche Gesamtkosten (= (4) - (5)) | |||
Pro Jahr | ________ € | ||
Pro Monat (./. 12) | ________ € | (6) | |
Selbstgenutzte Fläche | |||
Gesamtnutzfläche | ________ m² | ||
Vermietete Fläche | ________ m² | ||
Differenz =
Selbstgenutzte Fläche |
________ m² |
(7) |
|
Kostenmiete pro Monat und m² | |||
(6) : (7) | ________ € | ||
Mietvergleich | |||
Vergleichsmiete | ________ € | ||
Kostenvorteil Kauf
(Eigentumsbildung) |
________ € |
Um die Herstell- oder Investitionskosten eines Verwaltungsgebäudes
- gegebenenfalls schon vor der Planung abschätzen zu können, gebraucht
man von dem Gebäude entweder die Anzahl und Dimensionen der Bauelemente
oder der Gewerke.
Bauelemente sind die in der DIN 276 aufgelisteten Bauteile wie Innen-
und Außenwände, Decken, Dächer u.s.w. Gewerke können dem Standardleistungsbuch
bzw. der VOB Teil C
entnommen werden. Dazu zählen z.B. Mauerarbeiten, Beton- und
Stahlbetonarben, Putz- und Stuckarbeiten, Estricharbeiten u.s.w, um nur
einige wichtige zu nennen. In einem aufwendigen Prozess müssen zuerst die Elemente
und dann die verschiedenen Gewerken ermittelt werden, wobei ein Element aus
verschiedenen Gewerken bestehen kann und auf der anderen Seite Gewerke in
verschiedenen Elementen vorkommen können.
Ermittelt
werden die Preise im Bauwesen letztendlich durch Ausschreibungen
und ausgeschrieben werden Gewerke.
Die Preise - genauer die so genanten Kostenkennwerte
- der Elemente oder
Gewerke können dabei gängigen Baupreissammlungen entnommen werden. Die
bekannteste ist wohl die jährlich vom BKI
Baukosteninformationszentrum Deutscher Architekten in Stuttgart herausgegebene
Zusammenstellung der Kostenkennwerte aller Arten von Gebäuden, wobei die
Kennwerte jeweils bis zur zweiten Ebene der DIN aufgeschlüsselt sind. Die Preise müssen natürlich
indexiert und den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Für eine überschlägige
Kostenermittlung findet man darüber hinaus die Gesamtpreise pro m² BGF und HNF.
Eine kostengünstige Alternative dazu bietet seit einigen Jahren das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit der Publikation der so genannten Normalherstellkosten.
An sich entwickelt für die Ermittlung der (historischen) Sachwerte von Gebäuden
und Grundstücken (als Anhang der Wertermittlungsverordnung) findet man in ihr die
Preise
An einem (verkürzten) praktischen Beispiel soll der Rechengang erläutert werden.
Ausgehend von einem der Schemata zur Flächenbedarfsermittlung wird zuerst die BGF
ermittelt, die Herstellkosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation mit einem
passenden Kostenkennwertes aus der BKI-Sammlung. Die benötigte Mindestgröße
des Baugrundstückes lässt sich nach Kenntnis der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschoßflächenzahl (GFZ)
und der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse
berechnen.
Brutto-Grundfläche BGF | |||
Anzahl Arbeitsplätze | 120 | ||
m² je AP | 35 | ||
BGF insgesamt | 4.200 | ||
Herstellkosten | |||
BGF insgesamt | 4.200 | ||
Kostenkennwert € je m² | 1.550 | ||
Herstellkosten | 6.510.000 | ||
Grundstückskosten | |||
Fläche in m² | 2.100 | ||
Preis je m² | 350 | ||
Grundstückskosten | 735.000 | ||
Grundstücksnebenkosten | |||
in % der Grundstückskosten | 15 | ||
Grundstücksnebenkosten | 110.250 | ||
Gesamtgrundstückskosten | |||
Grundstücks- und nebenkosten | 845.250 | ||
Investitionskosten | |||
Grundstücks- und Herstellkosten | 7.355.250 |
Der Rechengang zur Ermittlung der Kostenmiete
lehnt sich an das
Schema der Wirtschaftlichkeitsberechnung
der Zweiten Berechnungsverordnung
an, weicht aber in wesentlichen Parametern von ihr ab. Im öffentlich geförderten
Wohnungsbau sind die Höhe der Abschreibungen sowie die Ansätze der Kosten für Verwaltung,
Instandhaltung und Mietausfallwagnis in den §§ 25 ff. der II. BV geregelt.
Die umlagefähigen Bewirtschaftungskosten werden nicht in Ansatz gebracht, da sie zwar
die Einnahmen erhöhen, aber mit dem gleichen Betrag i. d. R. auch bei den Kosten berücksichtigt
werden müssten. Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten
sind:
Abschreibungen | |||
Herstellkosten | 6.510.000 | ||
in % der Herstellkosten | 1 | ||
Abschreibung pro Jahr | 65.100 | ||
Verwaltungskosten | |||
Anzahl Büros | 60 | ||
€ pro Büro | 10 | ||
Verwaltungskosten pro Jahr | 7.200 | ||
Instandhaltungskosten | |||
Anzahl Büros | 60 | ||
€ pro Büro | 20 | ||
Verwaltungskosten pro Jahr | 14.400 | ||
Bewirtschaftungskosten | |||
Bewirtschaftungskosten pro Jahr | 86.700 | ||
Kapitalkosten | |||
Herstell- u. Grundstückskosten | 7.355.250 | ||
% pro Jahr | 5 | ||
Kapitalkosten pro Jahr | 367.762,50 | ||
Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten | |||
pro Jahr | 454.462,50 |
Um die Kostenmiete zu berechnen, müssen nun die Gesamtkosten auf die Mietfläche umgelegt werden. Die Mietfläche wird mit 3.500 m² angenommen. Die Kostenmiete kann anschließend mit der ortsüblichen Miete verglichen werden.
|
454.462,50 |
|
37.871,88 |
|
10,82 € |
|
13,50 € |
Bei einem Kalkulationszinssatz von 5% liegt die Kostenmiete unter der Vergleichsmiete, d.h. wenn der Investor eine Renditeerwartung von 5% hat, könnte das Gebäude so realisiert werden. Vorausgesetzt, alle anderen Parameter werden als gegeben angenommen, kann der Kalkulationszinssatz jetzt so lange variiert werde, bis die Kostenmiete der Vergleichsmiete entspricht. Das ist bei einem Zinssatz von 6,53% der Fall. Dieser Wert entspricht der internen Rendite der Investition.
Letztendlich noch der Nachweis der Brutto- und der Nettoanfangsrendite:
Rohertrag | 567.000,00 € |
Rohertrag ./. Kosten | 480.300,00 € |
Bruttoanfangsrendite | 7,71 % |
Nettoanfangsrendite | 6,53 % |